5890 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)

 

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß in den letzten Jahren international ein Bemühen um neue Ansätze in der Reaktion auf strafbare Handlungen des unteren Kriminalitätsbereiches zu beobachten ist. Dabei steht die Ergänzung des klassischen Strafprozesses in der Abfolge Anklage – Hauptverhandlung – Urteil durch summarische und vereinfachte Erledigungsformen im Mittelpunkt des Interesses. Diese Überlegungen lassen in der internationalen Rechtsentwicklung eine Tendenz erkennen, vor allem im Bereich der Kleinkriminalität, anstelle (vornehmlich) der Geldstrafe alternative Maßnahmen einzusetzen, die unnötige Stigmatisierungseffekte vermeiden und zugleich den berechtigten Interessen des Tatopfers, vor allem jenem auf Schadensgutmachung, effizienter und rascher dienen können. Diese Intentionen lassen sich unter der Sammelbezeichnung "Diversion" zusammenfassen.

Mit dem im vorliegenden Gesetzesbeschluß des Nationalrates enthaltenen Diversionskonzept wird eine Rechtsgrundlage für flexible, einzelfallbezogene Reaktionen auf strafbares Verhalten des unteren und – in Ausnahmsfällen – mittleren Kriminalitätsbereiches geschaffen, die sowohl den Interessen der durch die Straftat verletzten Person als auch spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen genügen, ohne daß ein Strafverfahren mit formeller Verurteilung des Täters durchgeführt wird.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. März 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 03 16

Ferdinand Gstöttner Josef Rauchenberger

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 03 18

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES