5891 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

 

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß auf die besonders schutzwürdige Situation von in ihrer Sexualsphäre beeinträchtigten Opfern durch eine möglichst schonenden Befragung dieser Opfer als Zeugen Bedacht genommen wird. Insbesondere auf Grund anfänglicher Anlaufschwierigkeiten bei der schonenden Befragung sowohl in technischer als auch in organisatorischer Hinsicht wurde mehrfach gefordert, daß die mit solchen Strafsachen befaßten Richterinnen und Richter besondere Kenntnisse und ausreichende Erfahrung im Umgang mit Sexualopfern, vor allem mit Kindern und Jugendlichen, haben sollen.

Durch die Einrichtung von ,Spezialabteilungen‘ wird gewährleistet, daß künftig nur besonders geschulte Richterinnen und Richter solche Vernehmungen durchführen. Diese werden einerseits durch spezielle Workshops und Seminare auf diese Aufgabe gezielt vorbereitet und erhalten zusätzlich die Möglichkeit, durch diese Zuständigkeitskonzentration bessere Terminabsprachen mit den zu solchen Vernehmungen beizuziehenden Sachverständigen herbeizuführen, was wesentlich zu einer Verfahrensverkürzung beitragen wird.

 

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. März 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 03 16

 

 

Ferdinand Gstöttner Josef Rauchenberger

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 03 18

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES