5893 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze bei Konzernabschlüssen – Konzernabschlußgesetz (KonzaG)
Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß nach dem HGB aufgestellte Konzernabschlüsse aus der Sicht ausländischer Investoren häufig keine zufriedenstellende Informationsgrundlage bilden. Zum Zweck der Kapitalbeschaffung werden daher schon jetzt – zusätzlich zu einem Abschluß nach HGB – Abschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, z.B. nach IAS (International Accounting Standards) oder nach US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles), getätigt.
Zur Erleichterung der Kapitalbeschaffung auf internationalen Kapitalmärkten wird den österreichischen Konzernen daher ermöglicht, daß ein nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellter Konzernabschluß die Aufstellung eines parallelen Abschlusses nach HGB ersetzt.
Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. März 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 03 16
Hedda Kainz Josef Rauchenberger
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze bei Konzernabschlüssen – Konzernabschlußgesetz (KonzaG) keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 03 18
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES