5913 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß ein internationaler Trend zur Gründung von Rechtsanwaltsgesellschaften besteht. In mehreren EU-Mitgliedstaaten gibt es bereits Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaften. Die Berufsausübung durch Rechtsanwalts-GmbHs macht eine entsprechende Sonderregelung für die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte erforderlich. Die Mindestversicherungssumme für den Einzelanwalt wird deutlich angehoben.
Es wird eine präzisere gesetzliche Grundlage für satzungsmäßige Verbesserungen in der anwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte sowie für die Bildung von Einrichtungen der Krankenversicherung im Sinne des § 5 GSVG geschaffen. Die bestehende Rechtsanwaltsordnung wird durch eine Richtlinienbefugnis des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags betreffend die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften und die Schaffung von verbindlichen Einrichtungen zur Sicherung und Überwachung dieser Pflichten ergänzt.
Die gesetzliche Bemessungsgrundlage für Ansprüche auf Leistung von Ehegatten- und Kindesunterhalt wird verringert, eine Pauschalhonorarregelung für durchschnittliche Ehescheidungen nach § 55a EheG eingeführt, des weiteren erfolgt eine Klarstellung bei der Bemessungsgrundlage für Klagen nach § 1330 ABGB.
Im RechtsanwaltsprüfungsG wird ein eigenes Prüfungsfach "Grundzüge des Europarechts" vorgesehen. Im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter werden die Verjährungsbestimmungen geändert und im Bereich der einstweiligen Maßnahmen eine Sonderregelung zum Schutz anvertrauten fremden Vermögens getroffen.
Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 04 13
Ferdinand Gstöttner Ing. Peter Polleruhs
Berichterstatter Vorsitzender-Stellvertreter
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 04 15
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES