5915 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2

 

Mit dem vorliegenden Übereinkommen wird das Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung nach Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG ratifiziert.

Ziel des vorliegenden Staatsvertrages ist es, die Mitgliedstaaten zu Angleichungen im materiellen Strafrecht zu verpflichten, insbesondere zur Angleichungen von Straftatbeständen, die Straftaten zum Nachteil der Haushalte der Europäischen Gemeinschaften sowie Beamtenbestechung erfassen, sodaß insbesondere Straftaten zu Lasten der Gemeinschaft besser verfolgt werden können.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art.50 Abs.1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Art.50 Abs.2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Das Übereinkommen, die Protokolle und die Erklärungen werden in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Der Nationalrat hat weiters gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG hinsichtlich der ebenfalls authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen des Übereinkommens und der Protokolle beschlossen, daß diese dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

 

 

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

  1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
  2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Art.50 Abs.2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 04 13

 

 

Ferdinand Gstöttner Ing. Peter Polleruhs

Berichterstatter Vorsitzender-Stellvertreter

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

1. Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2, keinen Einspruch zu erheben,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Art.50 Abs.2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben

 

Wien, 1999 04 15

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES