5944 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

 

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen derzeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe weitgehend ohne ausdrückliche Regelung erfolgt.

Ziel des gegenständlichen Staatsvertrages ist die Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für eine gegenseitige Hilfeleistung.

Da der vorliegende Staatsvertrag auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Die im Art.3 Abs.1 und im Art.8 Abs.1 und 2 enthaltenen Bestimmungen des gegenständlichen Staatsvertrages sind zudem verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs.2 B-VG nicht erforderlich.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

  1. den im Art. 3 Abs.1 und Art.8 Abs.1 und 2 des gegenständlichen Staatsvertrages enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 1999 05 31

 

Mag. Karl Wilfing Alfred Schöls

Berichterstatter Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

  1. den im Art. 3 Abs.1 und Art.8 Abs.1 und 2 des gegenständlichen Staatsvertrages enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
  2. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 1999 06 02

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES