5950 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

über den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der vorliegende Gesetzesbeschluß des Nationalrates zum Schulunterrichtsgesetz hat die Einführung einer Diplom- oder Abschlußarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zum Schwerpunkt.

Aus diesem Anlaß heraus ist beabsichtigt, die Paragraphen betreffend die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung (künftig: abschließende Prüfungen) neu zu fassen. Eine der wesentlichen Zielsetzungen ist die Verlegung der abschließenden Prüfungen möglichst gegen das Ende des Unterrichtsjahres, wodurch mehr Zeit für die Unterrichtsarbeit verbleiben soll. Dies bedingt jedoch ein höheres Maß an Flexibilität an der Schule, was die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablauforganisation der abschließenden Prüfung anlangt. Um insbesondere eine Beeinträchtigung des Schulbetriebes während der Prüfungszeit hintanzuhalten, sowie weiters um es auch Schulleitern und Abteilungsvorständen zu ermöglichen, als externe Experten die Vorsitzführung von Prüfungskommissionen an anderen Schulen zu übernehmen, ist vorgesehen, daß nicht mehr Schulleiter und Abteilungsvorstand Mitglieder der Prüfungskommission sind, sondern daß der Schulleiter oder der jeweils zuständige Abteilungsvorstand Mitglied der Prüfungskommission ist. Diese Flexibilisierung ermöglicht insbesondere an größeren Schulen eine Reduktion des Prüfungsgeschehens auf einen relativ kurzen Zeitraum am Ende des Unterrichtsjahres, da mehrere Prüfungskommissionen nebeneinander die abschließenden Prüfungen abnehmen können.

Der Ausschuß für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 05 31

 

 

Georg Keuschnigg Uta Barbara Pühringer

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 06 02

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG

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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES