5952 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

über den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schul- wesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird

Die im Rahmen der abschließenden Prüfungen an Höheren Lehranstalten, Aufbaulehrgängen und Kollegs vorgesehenen Diplomarbeiten sowie Abschlußarbeiten an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen sollen durch Novellen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige gesetzlich verankert werden.

Die Diplomarbeit ist hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Betreuungsumfanges naturgemäß aufwendiger als die Abschlußarbeit.

Mit der vorliegenden Novelle soll die Abgeltung der genannten, durch die Prüfer zu erbringenden Leistungen geregelt werden.

Auf Grund der geänderten Inkrafttretenstermine für die Novellen des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige sind auch die Inkrafttretenstermine für das vorliegende Bundesgesetz entsprechend anzupassen.

Der Ausschuß für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 05 31

 

 

Georg Keuschnigg Uta Barbara Pühringer

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schul- wesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 06 02

 

 

 

...................................................

SCHRIFTFÜHRUNG

.....................................................

PRÄSIDENT DES BUNDESRATES