5953 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit
Das neue österreichisch-russische Kulturabkommen soll einerseits geeignete Zusammenarbeitsbereiche festlegen und andererseits den Durchführungsmechanismus einer Gemischten Kommission einsetzen, die in periodischen Abständen zusammentritt und mehrjährige Arbeitsprogramme festlegt. Im Verhältnis zur Russischen Föderation wäre es erfahrungsgemäß von Vorteil, wenn die Festlegung und Abwicklung konkreter Zusammenarbeits- und Austauschprojekte des Kulturbereichs im Rahmen von mehrjährigen Arbeitsprogrammen vorgenommen werden kann, die sich ihrerseits auf ein Kulturabkommen gründen.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Ausschuß für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 1999 05 31
Georg Keuschnigg Uta Barbara Pühringer
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit, gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 1999 06 02
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..................................................... PRÄSIDENT DES BUNDESRATES |