5895 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 24. Februar 1999 betreffend ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits samt Anhang und Schlußakte

 

 

Ziel des Abkommens ist die Stärkung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses. Die Achtung der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte stellt ein grundlegendes Element des Abkommens dar. Die wesentlichen Inhalte des Abkommens sind:

 

-         ein institutionalisierter politischer Dialog über alle bilateralen und internationalen Themen von gemeinsamem Interesse;

-         die Förderung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs unter anderem durch eine bilaterale präferentielle, gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln;

-         die Förderung einer schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs;

-         eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung der öffentlichen Aufträge, Maßnahmen gegen Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs sowie Maßnahmen zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;

-         andere Bereiche der Zusammenarbeit, wie zB Investitionsförderung, Industrie, Landwirtschaft, Bergbau, Energie, Verkehr, Fremdenverkehr, Drogenbekämpfung, Kultur, Umwelt ua.

 

 

 

 

 

 

           Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

           Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

           Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

           Weiters hat der Nationalrat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß Abkommen dadurch kundzumachen, daß es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

 

           Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 16. März 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 03 16

 

 

 

Dipl.-Ing. Hannes Missethon                                                                          Mag. Michael Strugl

Berichterstatter                                                                                                         Vorsitzender

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 24. Februar 1999 betreffend ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits samt Anhang und Schlußakte, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 03 18

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES