5955 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlußakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage

Am 16. Dezember 1991 haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Republik San Marino in Brüssel das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion unterzeichnet. Da das Abkommen Materien regelt, die teils in die Kompetenz der Gemeinschaft, teils in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen (sog. gemischtes Abkommen), sind die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bereiche von diesen zu ratifizieren.

Mit dem Abkommen soll die Republik San Marino in das Zollgebiet der Gemeinschaft einbezogen und die Zusammenarbeit verstärkt werden. Da die Republik San Marino für die Gemeinschaft ein Drittland ist, waren die Beziehungen bislang nur durch einseitigen Beschluß der Gemeinschaft sowie durch das 1939 geschlossene Abkommen zwischen Italien und San Marino geregelt.

Zur Überbrückung der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wurde am 27. November 1992 in Brüssel ein Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion unterzeichnet, das am 1. Dezember 1992 in Kraft getreten ist.

Da das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 vor der letzten Erweiterung der Europäischen Union unterzeichnet wurde, sich das Ratifikationsverfahren für dieses Abkommen in der Folge als besonders langwierig erwies (im letzten Mitgliedstaat der Zwölfergemeinschaft wurde das erforderliche Verfahren erst am 26. März 1997 abgeschlossen) und es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, war die Aushandlung eines Protokolls erforderlich, um die Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden zu ermöglichen.

 

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da in Titel II und III des Abkommens Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen (Umweltbereich, Fremdenverkehr, Kultur, soziale Sicherheit), geregelt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich. Gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG wurde den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Nationalrat hat beschlossen, daß gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die gemäß Art. 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt und das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, daß es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

 

Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 1999 05 31

 

 

Johann Ledolter Mag. Michael Strugl

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Dem Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlußakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage, die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 1999 06 02

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES