5957 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für wirtschaftliche Angelegenheiten
über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken samt Anlage;
Änderungen des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985
Mit dem am 12. Juni 1973 in Wien unterzeichneten Abkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken, geändert am 1. Oktober 1985, wurde eine internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken für die Vertragsparteien des Abkommens geschaffen. Die genannten Vertragsparteien bilden einen besonderen Verband innerhalb der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Österreich hat im Hinblick auf seinen hohen Standard und die ständige Verbesserung der Bildmarkenprüfung großes Interesse an einer gestaltenden Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der Klassifikation im Rahmen dieses Verbandes.
Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates sieht eine Ratifizierung des Abkommens in der am 1. Oktober 1985 geänderten Fassung vor.
Die deutschsprachige Übersetzung des Übereinkommens enthält in Artikel 13 Abs. 1 einen Druckfehler, und zwar soll es statt "für die ersten fünf Jahre" "für die ersten fünf Länder" lauten. Die Urschrift dieses Abkommens ist in englischer und französischer Sprache verbindlich. Die vorliegende deutschsprachige Übersetzung der Klassifikation in ihrer vierten Auflage ist eine nichtamtliche Übersetzung, die vom Österreichischen Patentamt erstellt wurde, da von seiten des Internationalen Büros der Weltorganisation für Geistiges Eigentum kein amtlicher Text einer deutschsprachigen Übersetzung der vierten Auflage der Klassifikation erstellt und veröffentlicht wurde. Daher ist für die Gültigkeit dieses Abkommens die deutschsprachige Übersetzung nicht von Relevanz.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. -ergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Weiters hat der Nationalrat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß die französische Fassung insgesamt und von der englischen Fassung die Anlage "Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken" und deren Übersetzung ins Deutsche durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Österreichischen Patentamt kundgemacht werden.
Der Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 05 31
Ulrike HAUNSCHMID Dr. André d‘ARON
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den
Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken samt Anlage;
Änderungen des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 06 02
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES