5958 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Der EU-Vertrag (idF des Vertrages von Amsterdam) räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, im Rahmen der Dritten Säule durch Abgabe von entsprechenden Erklärungen die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu begründen. Zusätzlich haben sich einige Mitgliedstaaten, darunter Österreich, vorbehalten, die innerstaatlichen letztinstanzlichen Gerichte im Sinne des Art. 177 EGV (Art. 234 EGVn) zur Einholung von Vorabentscheidungen in diesem Bereich zu verpflichten. Analoge Regelungen finden sich auch in anderen Verträgen, die im Rahmen der Dritten Säule abgeschlossen wurden. Zu ihrer innerstaatlichen Geltung und Anwendbarkeit bedarf die Vorlageverpflichtung dieser Gerichte einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage.

Durch den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates soll eine bundesweit einheitliche Grundlage für die Verpflichtung der letztinstanzlichen Gerichte im Sinne des Art. 177 EGV (Art. 234 EGVn) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH geschaffen werden.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 05 31

 

Alfred SCHÖLS Ferdinand GSTÖTTNER

Berichterstatter Stv.Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 02

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES