6044 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Verkehr
über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 1988 geändert wird
Das Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989, berücksichtigt im wesentlichen bereits die EG-Rechtsvorschriften in Form der Richtlinie 86/609/EWG, ABl. Nr. L 358 vom 18. Dezember 1986.
Wenngleich die Richtlinie 86/609/EWG materiell weitestgehend in der österreichischen Rechtsordnung umgesetzt ist, erscheint – um jeden Zweifel an der Umsetzung auszuschließen – eine Gesetzesergänzung hinsichtlich Zucht- und Liefereinrichtungen sowie der Kennzeichnungspflicht von Versuchstieren im Sinne von Art. 18 und 20 der Richtlinie zweckmäßig und ist gegenüber der EU-Kommission auch bereits angekündigt worden. Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag dient diesem Ziel.
Im Interesse einer EU-weiten Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit statistischer Daten über Tierversuche in den einzelnen Mitgliedstaaten soll weiters durch eine Anpassung der Bestimmungen über statistische Erfassung von Tierversuchen das im Zusammenwirken mit den EU-Mitgliedstaaten und der EU-Kommission entwickelte, standardisierte statistische Verfahren zur Anwendung gebracht werden.
Der Ausschuß für Wissenschaft und Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 27
Anna Elisabeth Haselbach Dr. Peter Böhm
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 1988 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 29
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES