6064 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999
Der gegenständliche Gesetzesbeschluß beruht auf einem Antrag des Justizausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs.1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit den Beratungen über die Regierungsvorlage 1998 der Beilagen eines Fernabsatz-Gesetzes gestellt hat.
Der vorliegende Gesetzesbeschluß trägt dem Umstand Rechnung, daß auf Grund der im ECOFIN und EWR – europaweit – akkordierten Absicht der Kreditwirtschaft, die Kreditinstitute im Schalter- und Kundenverkehr am 31. Dezember 1999 geschlossen zu halten, gesetzliche Begleitmaßnahmen – nicht allein für Kreditinstitute und den Verkehr mit Kreditinstituten – erforderlich sind. Der Zahlungsverkehr mit Kreditinstituten dient vielfach auch der Finanzierung und Erfüllung von Rechtspflichten verschiedenster Art, die nicht nur das gerichtliche Straf- und Privatrecht zur Grundlage haben können, sondern beispielsweise auch verwaltungsrechtlichen Bereichen, wie etwa dem Abgabenwesen, dem Sozialversicherungsrecht und dem Verwaltungsstrafrecht, zuzuordnen sind.
Der gegenständliche Gesetzesbeschluß sieht daher in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, eine Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999 vor. Ebenso wie dieses Gesetz bezieht sich der vorliegende Gesetzesbeschluß auf sämtliche materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften des Bundes, in denen eine Hemmung von Fristen (auch) durch Sonn- und Feiertage angeordnet wird. Auch der 31. Dezember 1999 wird einem Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag gleichgestellt und ist damit ein Feiertag im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983. Ist ein Schuldverhältnis in Österreich zu erfüllen, so wird der 31. Dezember 1999 - unabhängig von dem anzuwendenden Sachrecht – gleich einem Feiertag auch im internationalen Privatrecht zu berücksichtigen sein.
Die Fristen des Eisenbahnförderungsgesetzes bleiben unberührt; ebenso Fristen, die sich aus Staatsverträgen ergeben, soweit danach nicht österreichische Feiertage Berücksichtigung finden oder sonst das österreichische Recht für die Berechnung von Fristen heranzuziehen ist.
Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 27
Hedda Kainz Josef Rauchenberger
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999 keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 29
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES