6065 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG)

 

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß die weitere Entwicklung des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs über das Internet nicht zuletzt davon abhängt, daß die Teilnehmer den modernen Kommunikationstechnologien vertrauen. Sie müssen sich insbesondere auf die Identität ihres Ansprechpartners verlassen können und Gewißheit darüber haben, daß die ihnen zugesandten oder von ihnen abgeschickten Daten nicht verändert werden.

Mit der Einführung und Anerkennung elektronischer Signaturen werden daher die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz sicherer Technologien und Verfahren im Internet und anderen elektronischen Netzwerken geschaffen. Dabei wird u.a. die Tätigkeit und die Verantwortung von Zertifizierungseinrichtungen, die in einem Zertifikat die Identität einer Person bescheinigt, geregelt. Weiters werden die Rechtswirkungen elektronisch signierter Erklärungen klargestellt. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der neuen elektronischen Medien wird überdies auch der Anerkennung ausländischer Regelungen über die elektronische Signatur besonderes Augenmerk gewidmet.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 07 27

 

Hedda Kainz Josef Rauchenberger

Berichterstatterin Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 1999 betreffend ein Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES