6066 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und des Börsegesetzes zur Erleichterung des Rückerwerbs eigener Aktien – Aktienrückerwerbsgesetz (AReG)
Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß der Rückkauf eigener Aktien derzeit nur in bestimmten Fällen möglich ist. Österreichische Aktiengesellschaften können den Rückkauf eigener Aktien nicht als Finanzierungsinstrumentarium oder als Mittel zur Erhöhung des Kurswertes einsetzen.
Ziel des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses ist es daher, den Rückkauf eigener Aktien bis zu einem Anteil von 10% des Grundkapitals ohne bestimmte Zweckvorgabe zu ermöglichen.
Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 27
Ferdinand Gstöttner Josef Rauchenberger
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und des Börsegesetzes zur Erleichterung des Rückerwerbs eigener Aktien – Aktienrückerwerbsgesetz (AReG) keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 29
............................................... .........................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES