6069 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz geändert wird
Der gegenständliche Gesetzesbeschluß beruht auf einem Antrag des Justizausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit den Beratungen über die Regierungsvorlage 1902 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und des Börsegesetzes zur Erleichterung des Rückerwerbs eigener Aktien – Aktienrückerwerbsgesetz (AreG) gestellt hat.
Der vorliegende Gesetzesbeschluß trägt dem Umstand Rechnung, daß im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Regierungsvorlage eines Aktienrückerwerbsgesetzes unter anderem die Frage der Anwendbarkeit des Übernahmegesetzes auf Aktienrückkäufe, die im Wege eines öffentlichen Angebots durchgeführt werden, erörtert wurde. Dabei wurden auch die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion aufgetauchten Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit einer in Strafsachen zuständigen Oberbehörde für die Übernahmekommission geprüft und die zwei nun vorgeschlagenen Änderungen des Übernahmegesetzes für notwendig erachtet.
Trotz des Entfalls des bisherigen § 35 Abs. 4 betreffend die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und des Entfalls einer Wortfolge in § 30 Abs. 1 bleibt die Möglichkeit der Berufung gegen Strafbescheide gemäß § 35 ÜbG an den Unabhängigen Verwaltungssenat aufrecht. Im übrigen entspricht die damit erreichte Lösung dem Rundfunkgesetz, dem Regionalradiogesetz und dem Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz.
Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 27
Ferdinand Gstöttner Josef Rauchenberger
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 29
............................................... .........................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES