6070 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Die Novelle zum Denkmalschutzgesetz definiert nun unter anderem die konkreten Kriterien der Schutzwürdigkeit sowie den Umfang der Unterschutzstellungen, da solche Klarstellungen bisher im Gesetz fehlten. Weiters wird eine genaue Erfassung des unbeweglichen Denkmalbestandes bis 31. Dezember 2009 eine endgültige Klarstellung und Fixierung der tatsächlich unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekte ermöglichen. Jährliche Listen sollen jeweils aktuell Aufschluß geben. Weiters wird der Schutz von Objekten, die unter die Bestimmungen der Haager Konvention fallen, der internationalen Vorgangsweise angeglichen. Überdies werden jene Bestimmungen, die bislang im "Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut" festgeschrieben waren, ins Denkmalschutzgesetz integriert.
Die im Artikel I § 1 Absatz 12, Artikel II Absatz 1 sowie im Anhang 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Der Ausschuß für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluß des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 07 27
Engelbert Schaufler Uta Barbara Pühringer
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird, im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 1999 07 29
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................................................... SCHRIFTFÜHRUNG |
..................................................... PRÄSIDENT DES BUNDESRATES |