6072 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag der Bundesräte Ludwig Bieringer, Albrecht Konecny und Kollegen betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates (121/A-BR/99)

Die Bundesräte Ludwig Bieringer, Albrecht Konecny und Kollegen haben am 1. Juli 1999 den gegenständlichen Antrag eingebracht und wie folgt begründet:

"Zu Z. 1:

Aufgrund des Fehlens einer eigenen Legislaturperiode bleiben Anträge, die im Bundesrat nicht verhandelt wurden, dauernd als unerledigt aufrecht.

Die Präsidialkonferenz des Bundesrates hat sich mit dieser Frage in der 204. Sitzung am 16. März 1999 beschäftigt. Der Rechts- und Legislativdienst hat daraufhin einen Vorschlag für eine endgültige Erledigung bisher unerledigter Anträge vorgelegt. Dieser wurde in den Präsidialkonferenzen vom 4. und 31. Mai und vom 29. Juni 1999 besprochen.

Als Ergebnis dieser Beratungen soll dem § 16 der Geschäftsordnung des Bundesrates, in welchem die Verhandlungsgegenstände geregelt sind, ein Absatz angefügt werden, mit welchem bewirkt wird, daß bisher unerledigte Anträge, mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen gelten. Nicht als ausgeschieden gelten solche Bundesräte, deren Mandat mit dem Ablauf der Legislaturperiode des entsendenden Landtages geendet hat, die aber vom neuen Landtag unmittelbar wiedergewählt wurden.

Der Rechts- und Legislativdienst hat in diesem Zusammenhang auch geprüft, ob eine solche Änderung der Geschäftsordnung – wie sie vorgeschlagen wird – eine verfassungsrechtliche Grundlage erfordert und diese Frage nach ausführlicher Erörterung verneint, da in den Aufgaben des Bundesrates keine Veränderung eintritt:

Nur eine Aufgabenzuweisung an Oberste Organe und folglich auch der Entzug von Aufgaben würde nämlich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Verfassungsbestimmung (VfSlg. 1454/1932) erfordern.

 

Zu Z. 2:

Diese Bestimmung übernimmt die Regelung des Art. 41 Abs. 1 B-VG, wonach Gesetzesanträge, die von einem Drittel der Bundesräte unterzeichnet sind, ohne Vorberatung durch den Ausschuß und ohne Verhandlung im Bundesrat vom Präsidenten unverzüglich unmittelbar dem Nationalrat zu übermitteln sind, in die Geschäftsordnung des Bundesrates."

Der Geschäftsordnungsausschuß hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 27. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

Die Bundesräte Ludwig Bieringer und Albrecht Konecny brachten einen Abänderungsantrag zur Z. 2 ein, wodurch klargestellt wird, daß die direkte Vorlage an den Nationalrat, nur wenn dies ausdrücklich verlangt wird, zu erfolgen hat, um nicht auszuschließen, daß ein solcher Antrag auch im Bundesrat verhandelt werden kann.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag in der Fassung des Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Geschäftsordnungsausschuß somit den Antrag, der Bundesrat wolle beschließen:

Der diesem Ausschußbericht angeschlossenen Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates wird die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.

Wien, 1999 07 27

 

Ferdinand Gstöttner Dr. Reinhard Eugen Bösch

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

 

 

BESCHLUSS DES BUNDESRATES

 

Artikel I

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 84/1999 wird geändert wie folgt:

1. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Selbständige Anträge, die einen Gesetzesvorschlag enthalten und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates unterzeichnet sind, sind gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG vom Präsidenten unverzüglich dem Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungs-mäßigen Behandlung zu übermitteln, wenn dies von den Unterzeichnern verlangt wird."

 

Artikel II

Diese Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

 

Vom Bundesrat in seiner heutigen (657.) Sitzung unter Beachtung der besonderen Beschlußerfordernisse nach § 58 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Bundesrates angenommen.

Wien, 1999 07 30

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES