6082 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Straßenbenützungsabgabegesetz geändert wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass Österreich mit der Einführung des Straßenbenützungsabgabegesetzes im Jahr 1995 von dem in der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten vorgesehenen Instrument eines – nicht entfernungsabhängigen – sondern zeitbezogenen Besteuerungssystems für schwere Nutzfahrzeuge Gebrauch gemacht hat.
Die Richtlinie 93/89/EWG ist durch die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999, Abl.Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42, ersetzt worden.
Die Mitgliedstaaten, die bereits jetzt zeitbezogene Gebührensysteme zur Anlastung der Wegekosten eingeführt haben, sind verpflichtet, ihre einzelstaatlichen Vorschriften an die Vorgaben der neuen Richtlinie anzupassen. Als Zeitpunkt für die Umstellung bestimmt die Richtlinie 1999/72/EG den 1. Juli 2000.
Der gegenständliche Gesetzesbeschluss beinhaltet die Umsetzung der Richtlinie 1999/62/EG in innerstaatliches Recht und hat folgende wichtige Regelungen zum Inhalt:
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Dezember 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 12 20
Johann Grillenberger Johanna Schicker
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Straßenbenützungsabgabegesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 12 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES