6101 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2000 betreffend ein Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates dient der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde
Ziel des gegenständlichen Beschlusses ist es, durch die Umsetzung der angeführten Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie die Möglichkeiten von Rechtsanwälten aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Raum, sich in Österreich niederzulassen und den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, grundlegend zu erweitern. Solche Rechtsanwälte können sich in Hinkunft unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats sofort und ohne vorherige Eignungsprüfung in Österreich niederlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt nach einer dreijährigen "effektiven und regelmäßigen" Berufsausübung im Aufnahmestaat die volle Integration in die österreichische Rechtsanwaltschaft.
In der Rechtsanwaltsordnung erfolgt in diesem Zusammenhang auch eine Anpassung der Bestimmungen über die Rechtsanwalts-Gesellschaften.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 8. Mai 2000 mit Stimmenmehrheit
den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 05 08
Christoph Hagen Ferdinand Gstöttner
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2000 betreffend ein Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 05 09
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES