6119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Mit diesem Gesetzesbeschluß des Nationalrates wird die EU-Richtlinie 98/31/EG (CAD II) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (CAD), ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 13 bis 25, umgesetzt.
Die internationalen Bemühungen – insbesondere auch jene der Financial Action Task Force on money laundering (FATF) und der Europäischen Union – zur Bekämpfung der Geldwäsche finden die volle Unterstützung der Österreichischen Bundesregierung.
Die Möglichkeit zur Eröffnung anonymer Sparbücher soll daher so rasch wie möglich beseitigt werden. Hiedurch wird auch den von der FATF geforderten Kriterien entsprochen, deren Gründungsmitglied Österreich ist, das sich auch zur Umsetzung der vierzig Empfehlungen der FATF verpflichtet hat. Gleichzeitig ist jedoch auch auf die schützenswerten Interessen der Sparer Bedacht zu nehmen.
Weiters erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 19
Wilhelm Grissemann Johanna Schicker
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES