6122 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Unter dem Eindruck einer zunehmenden Anzahl terroristischer Bombenanschläge (z.B Lockerbie) entschloss sich die internationale Staatengemeinschaft, ein internationales Rechtsinstrument auszuarbeiten, um derartigen Anschlägen in Zukunft effektiver entgegenwirken zu können. Zu diesem Zweck setzte die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Konvention beschäftigen sollte. Der von dieser Arbeitsgruppe ausgearbeitete Konventionstext wurde am 19. November 1997 von der 6. Kommission der Generalversammlung ohne Abstimmung angenommen. Am 15. Dezember 1997 nahm die Generalversammlung den Konventionstext mit der Resolution 52/164 an und legte ihn zur Unterzeichnung auf.
Vorliegendes Übereinkommen dient der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter Formen des Terrorismus. Es enthält im wesentlichen einen deliktischen Tatbestand (Art. 2), wobei die Vertragsstaaten verpflichtet sind, diesen Tatbestand – also die Vorbereitung und Durchführung von Bombenanschlägen sowie die Beteiligung daran – unter gewissen Voraussetzungen unter Strafe zu stellen sowie Jurisdiktion darüber zu begründen (Art. 4 und 6). Weiters liegt der Konvention das Prinzip des "aut dedere aut iudicare" zugrunde (Art. 6 Abs. 4; Art. 8 Abs. 1). Zusätzlich enthält der Konventionstext Verpflichtungen zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe und Auslieferung.
Österreich hat am 9. Februar 1998 das Übereinkommen unterzeichnet. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 27. Jänner 1998 das Übereinkommen in seiner authentischen englischen Fassung genehmigt.
Der gegenständliche Beschluss ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat jedoch anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass dieses Übereinkommen gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG in seiner französischen, spanischen, russischen, chinesischen und arabischen Sprachfassung dadurch kundgemacht wird, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 19
Brunhilde Fuchs Ferdinand Gstöttner
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES