6123 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend einen Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada über die Auslieferung

 

Der gegenständliche Vertrag trägt dem Umstand Rechnung, dass im Verhältnis zu Kanada der Auslieferungsverkehr derzeit auf der Grundlage des Auslieferungsabkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada vom 11. Mai 1967, BGBl. 1969/324, stattfindet. Dieses entspricht im Hinblick auf die Zunahme des internationalen Reiseverkehrs und die damit verbundene Vermehrung der bilateralen Kontakte zwischen Österreich und Kanada auch auf strafrechtlichem Gebiet nicht mehr den bestehenden Bedürfnissen.

Ziel des vorliegenden Übereinkommens ist die Vereinfachung und Erleichterung des Auslieferungsverkehrs zwischen der Republik Österreich und Kanada.

Der gegenständliche Beschluss ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 06 19

 

Brunhilde Fuchs Ferdinand Gstöttner

Berichterstatterin Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend einen Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada über die Auslieferung keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 06 21

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES