6125 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 - EO-Nov. 2000)

 

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Regelungen in der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften aus dem vorigen Jahrhundert stammen. Sie entsprechen in vielen Bereichen nicht mehr den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens.

Ziel des vorliegenden Beschlusses ist vor allem eine Straffung des Verfahrens, eine Anpassung der aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Regelungen an die Gegebenheiten des modernen Wirtschaftslebens sowie die Nutzbarmachung moderner Technologien. Durch eine Überarbeitung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung wird das Verfahren zügiger und effizienter gestaltet; auf unnötige Formalismen wird verzichtet. Das Exekutionsverfahren wird verbessert, etwa die Verständigung des betreibenden Gläubigers durch den Drittschuldner vom Ende der Bezüge und eine Steigerung der Effektivität der Unterlassungsexekution durch die Möglichkeit höherer Geldstrafen, sowie eine Anpassung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ausländischer Titel an die Ergebnisse der Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 06 19

 

Wolfgang Hager Ferdinand Gstöttner

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 - EO-Nov. 2000) keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 06 21

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES