6126 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz zugangskontrollierter Dienste (Zugangskontrollgesetz - ZuKG)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten, ABl. L 320 vom 28. November 1998, S 54, die Mitgliedstaaten zur Einführung von Maßnahmen, mit denen unbefugte Eingriffe in Zugangskontrollen verhindert werden können, verpflichtet. Dabei geht es um Decoder, Passwörter und andere Vorrichtungen, die bestimmte Dienstleistungen (etwa Fernsehsendungen oder Dienste der Informationsgesellschaft) nur mit Erlaubnis des Anbieters zugänglich machen. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis 28. Mai 2000 umzusetzen.
Mit dem gegenständlichen Beschlusses wird verhindert, dass Vorrichtungen, die einen unbefugten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen, gewerbsmäßig hergestellt oder vertrieben werden. Die zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen des Entwurfs richten sich nur gegen gewerbsmäßige "Piraten", nicht aber gegen private Nutzer solcher illegaler Vorrichtungen.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss enthält nach dem Vorbild des Urheberrechtsgesetzes zivil- und strafrechtliche Instrumente, mit denen sich ein Diensteanbieter gegen gewerbsmäßig handelnde Hersteller oder Händler von illegalen Umgehungsvorrichtungen zur Wehr setzen kann.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 19
Wolfgang Hager Ferdinand Gstöttner
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz zugangskontrollierter Dienste (Zugangskontrollgesetz - ZuKG) keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 21
............................................................. .............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES