6128 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz und das Rundfunkgesetz geändert werden

Diese Novelle dient, soweit sie das Kabel - und Satellitenrundfunkgesetz betrifft, der Umsetzung sämtlicher neuer Bestimmungen der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60, mit der die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17.10.1989, S. 23, kurz: ,,Fernsehrichtlinie" geändert wurde. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte – was den ORF betrifft – im Wesentlichen, mit Ausnahme der Bestimmung des Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie, mit der Novelle zum RFG BGBl. I Nr. 1/1999. Mit den vorliegenden Novellen soll die vollständige Richtlinienumsetzung für private Rundfunkveranstalter, die dem Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz unterliegen, und die Umsetzung des Art. 3a. Abs. 3 für den ORF durchgeführt werden.

Die wichtigsten Anpassungen im Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz durch die vorliegende Novelle liegen im Bereich der Vorschriften über das Niederlassungsprinzip sowie über Teleshopping und Schutz von Minderjährigen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 06 19

 

 

Alfred Schöls Engelbert Schaufler

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz und das Rundfunkgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 06 21

 

 

 

............................................................ .............................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES