6129 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (FS-G)
Zweck dieses Gesetzesbeschlusses ist es, die Entwicklung der Fernsehdienste für das Breitbildschirmformat (16 : 9) und für hochauflösendes Fernsehen sowie der Fernsehdienste, die volldigitale Übertragungssysteme verwenden, zu fördern und die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen, ABl. Nr. L 281 vom 24. Oktober 1995, S 51, umzusetzen.
Die umzusetzende Richtlinie dient weiters der Einführung von Regulierungsinstrumenten mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass
Die Mitgliedstaaten der EU haben die strategische Bedeutung fortgeschrittener Fernsehdienste und hochauflösender Fernsehdienste (HDTV) für die europäische Konsumelektronik und für die europäische Fernseh - und Filmindustrie anerkannt und den strategischen Rahmen für die Einführung von fortgeschrittenen Fernsehdiensten und HDTV Diensten in Europa festgelegt.
Mit dem Beschluss 93/24/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa, ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S. 48 soll das Breitbildschirmformat 16:9 gefördert werden, unabhängig von der verwendeten europäischen Fernsehnorm und unabhängig von der Übertragungstechnik. Das Breitbildschirmformat 16:9 wurde auf internationaler Ebene von der Internationalen Fernmeldeunion für das HDTV angenommen.
Es wurde bei der Beschlussfassung über die umzusetzende Richtlinie als wichtig hervorgehoben "dass fortgeschrittene Breitbildschirmdienste der größtmöglichen Zuschauerzahl verfügbar gemacht werden."
Aus diesen Gründen wird an Breitbildschirm - Fernsehdienste die Anforderung gestellt, dass ein Übertragungssystem verwendet wird, das ausreichende Informationen liefert, damit ein entsprechend ausgerüsteter Empfänger ein Vollbild mit vertikaler Auflösung darstellen kann.
Der Erlassung der Richtlinie lag die Überzeugung zugrunde, dass es ,,unerlässlich" ist, "als Voraussetzung für einen effektiven, freien Wettbewerb gemeinsame Normen für die digitale Übertragung von Fernsehsignalen zu schaffen".
Die weiteren Regelungen des Entwurfs berühren Fragen der Zugangsberechtigung, die für Kunden wie für Anbieter von digitalen Diensten wichtig sind.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 19
Alfred Schöls Engelbert Schaufler
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (FS-G), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES