6130 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Diese Novelle dient der Änderung hinsichtlich der Dauer der Hörfunkwerbung. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit der seit 1.1.2000 für den ORF geltenden Maximaldauer der Hörfunkwerbung von 172 Minuten.

Weiters soll einem Lizenzinhaber die Möglichkeit eröffnet werden, wenn der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof seinen Zulassungsbescheid aufgehoben hat, den Sendebetrieb bis 10 Tage nach Zustellung des Aufhebungsbescheides weiterzuführen, um eine einstweilige Bewilligung für den Sendebetrieb bis zur neuerlichen Zulassung zu beantragen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 06 19

 

 

Alfred Schöls Engelbert Schaufler

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 06 21

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES