6131 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern
Der vorliegende Gesetzesbeschluss dient dazu, die Preisbindung für Bücher auf der Einzelhandelsstufe im österreichischen Bundesgebiet gesetzlich zu verankern. Damit soll die Aufrechterhaltung der Büchervielfalt und die Verhinderung von Beeinträchtigungen des lauteren Wettbewerbs gewährleistet werden. Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll auch der Position der Europäischen Kommission Rechnung getragen werden, wonach die bisher bestehenden privaten grenzüberschreitenden Vereinbarungen zur Buchpreisbindung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und bis 30. Juni 2000 außer Kraft zu setzen sind.
Eine auf nationaler Gesetzgebung beruhende Buchpreisbindung hat - worauf die Europäische Kommission ausdrücklich hingewiesen hat - die Vorschriften des EG-Vertrages und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Grundsatz des freien Warenverkehrs zu beachten.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates orientiert sich an den französischen Regelungen zur Buchpreisbindung. Diese waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichthofes. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die französische Rechtslage gemeinschaftsrechtskonform ausgestaltet ist.
Ähnlich dem französischen Gesetz werden auch importierte Bücher von der Preisbindung erfasst. Dies ist notwendig, da ein Großteil der in Österreich auf den Markt kommenden Bücher nicht in Österreich verlegt wird. Eine Einbeziehung importierter Bücher ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jedoch nur in Form eines nationalen Gesetzes sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Bedingungen zulässig.
Im gegenständlichen Gesetzesbeschluss ist ein Mindestpreis vorgesehen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Verhältnismäßigkeit) sollte nämlich der geringste Eingriff in die Privatautonomie gewählt werden.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist den Buchhändlern durch die Einräumung von Rabattmöglichkeiten unter Beachtung der Zwecke der Buchpreisbindung ein möglichst großer Gestaltungsspielraum für autonom unternehmerische Entscheidungen einzuräumen.
Der Katalog der Ausnahmen und Sonderpreise wurde im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Judikatur zu Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit weit gefasst.
Auch was die Dauer der Preisbindung betrifft, orientiert sich der Gesetzesantrag an der französischen Regelung.
Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs der Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem UWG wird vorgesehen, dass Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur Preisfestsetzung und gegen die Preisbindung nach der Bestimmung des § 1 UWG zu sanktionieren sind.
Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs wurde auf Grund der dynamischen Entwicklungen auf dem Buchmarkt eine Befristung auf fünf Jahre vorgesehen.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 19
Friedrich Hensler Engelbert Schaufler
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES