6136 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich
Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Übereinkommen Neapel II (Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen) der Informationsaustausch bezüglich des Waschens von Erträgen aus allen Zollverstößen geregelt ist. In dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich ist nur das Waschen von Erträgen aus Drogendelikten erfasst. Das Zollinformationssystem dieses Übereinkommens soll auch deckungsgleich mit dem Zollinformationssystem der Verordnung (EG) 515/97 des Rates sein.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wird das fehlende Datenelement "Amtliches Kennzeichen des Transportmittels" aufgenommen. Weiters wird der Anwendungsbereich des "Waschens von Erträgen" und der diesbezügliche Informationsaustausch im Rahmen des ZIS nicht nur auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Drogendelikten beschränkt bleiben, sondern auch auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Zollverstößen im weitesten Sinn ausgedehnt, wie dies schon in einem anderen Rechtsakt der Dritten Säule, dem Übereinkommen Neapel II, geschehen ist.
Der gegenständliche Beschluss ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat jedoch anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass dieses Übereinkommen gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundgemacht wird, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 19
Peter Rodek Alfred Schöls
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 21
............................................................. .............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES