6139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung samt Annex
1993 wurde in Wien das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (International Centre for Migration Policy Development – ICMPD) eingerichtet. Zur Regelung des Status des ICMPD in Österreich wurde am 31. Juli 1997 das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem ICMPD über die Einräumung von Privilegien an das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (BGBl. III Nr. 127/1997) unterzeichnet, das am 20. August 1997 in Kraft trat. In der Folge fand jedoch eine bedeutende Aufgabenausweitung und eine dadurch bedingte substanzielle Erhöhung des Personalstandes statt.
Um dem Zentrum weiterhin eine effiziente Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, ist es erforderlich, in Form eines Amtssitzabkommens die auf das ICMPD anwendbaren Regelungen jenen vergleichbarer zwischenstaatlicher Organisationen in Österreich (vgl. unter anderem Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997 und Sprachenzentrum Graz, BGBl. III Nr. 153/1998) anzugleichen.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überprüfung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2000 06 19
Hans Ager Prof. Albrecht Konecny
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung samt Annex gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2000 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES