6140 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Schlussakte
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit betrifft die Personenfreizügigkeit und ist Teil eines aus sieben Verträgen bestehenden Vertragspakets. Die übrigen sechs Verträge – sie behandeln den Luftverkehr, den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen, bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens und die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit – werden als Gemeinschaftsabkommen abgeschlossen.
Ziel des Abkommens ist die Einräumung des Rechtes auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Bleiberechts im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen, die Einräumung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmeland keine Erwerbstätigkeit ausüben, und die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Durch das Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist und gewöhnlich einmal im Jahr zusammentritt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und fasst Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Auswirkung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, der Revision des Abkommens und der Streitbeilegung. Er entscheidet einvernehmlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Da der vorliegende Staatsvertrag auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die in Artikel 10 Abs. 2 dritter Satz, Artikel 14 Abs. 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 enthaltenen Bestimmungen des gegenständlichen Staatsvertrages sind zudem verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates.
Der Nationalrat hat weiters beschlossen, dass gemäß 49 Abs. 2 B-VG die Kundmachung des Staatsvertrages dadurch zu erfolgen hat, dass das Abkommen samt Anhängen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. den in Artikel 10 Abs. 2 dritter Satz, Artikel 14 Abs. 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 des gegenständlichen Staatsvertrages enthaltenen Verfassungs-bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
2. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2000 06 19
Hans Ager Prof. Albrecht Konecny
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
1. den in Artikel 10 Abs. 2 dritter Satz, Artikel 14 Abs. 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 des gegenständlichen Staatsvertrages enthaltenen Verfassungs-bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
2. dem Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Schlussakte gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2000 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES