6141 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft samt Anhang

 

Mit der Existenz eines unabhängigen slowakischen Staates unterlagen die österreichisch-slowakischen Kulturbeziehungen nicht mehr dem seinerzeit von Österreich mit der Tschechoslowakei abgeschlossenen Kulturabkommen (BGBl. Nr. 586/1978). Daraus ergab sich das Erfordernis, mit der Slowakischen Republik ein bilaterales Kulturabkommen abzuschließen. Dabei war das im Jahre 1997 in Kraft getretene Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation (BGBl. III Nr. 194/1997) in dem Sinne zu berücksichtigen, dass das neue österreichisch-slowakische Kulturabkommen für die in dem Protokoll geregelten Zusammenarbeitsbereiche – so ua. für das Stipendienwesen – während dessen Geltungsdauer nur so weit maßgeblich sein sollte, als dessen Bestimmungen durch jene des Abkommens inhaltlich ergänzt werden.

Das neue österreichisch-slowakische Kulturabkommen (Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft) soll einerseits geeignete Zusammenarbeitsbereiche in den bilateralen Kulturbeziehungen bestimmen und anderseits eine Gemischte Kommission einsetzen, die in periodischen Abständen zusammentritt und mehrjährige Arbeitsprogramme festlegt.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2000 06 19

 

Hans Ager Prof. Albrecht Konecny

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft samt Anhang gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2000 06 21

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES