6143 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte

Entsprechend den Leitlinien, die bereits vom Europäischen Rat in Lissabon (Juni 1992), Korfu (Juni 1994) und Essen (Dezember 1994) festgelegt worden sind, ist die Europäische Union entschlossen, ein dauerhaftes Schema für die Beziehungen zu den mediterranen Drittstaaten im Zeichen der Partnerschaft festzulegen. Ziel der Mittelmeerpolitik der Europäischen Union ist es, die Mittelmeerländer in ihren Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung der Region zu einer Zone des Friedens, der Stabilität, des Wohlstandes und der Zusammenarbeit zu unterstützen, und zu diesem Zweck eine euro-mediterrane Partnerschaft zu schaffen, welche politische und Sicherheitsaspekte, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie soziale und menschliche Aspekte umfasst.

Zu diesem Zweck werden die Kooperationsabkommen zwischen den südlichen Mittelmeer-Anrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft durch neue Assoziierungsabkommen ersetzt. Das Haschemitische Königreich Jordanien ist nach der Türkei (Unterzeichnung 1963), Malta (1971), Zypern (1973), Israel (1995), Tunesien (1995) und Marokko (1996) der siebente mediterrane Partnerstaat, mit dem ein Partnerschaftsabkommen ausverhandelt wurde.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat weiters beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundes-ministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 06 19

 

Hans Ager Prof. Albrecht Konecny

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 06 21

 

 

 

............................................................. .............................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES