6146 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
Der vorliegende Gesetzesbeschluss wurde als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht und unter anderem wie folgt begründet:
"Das mit 1. September 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung hat sich in der Praxis bewährt, da im Sinne einer Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Bildung der Zugang zu höherer Bildung und den damit verbundenen Berechtigungen ermöglicht wurde.
Nach nunmehr fast dreijähriger Praxiserfahrung soll das Instrument der Berufsreifeprüfung einen weiteren bildungspolitischen Innovationsschub erfahren, nicht zuletzt auf Grund der hohen Nachfrage an dieser Möglichkeit der Weiterbildung.
Trotz der positiven Entwicklung ist festzustellen, dass eine weitere Flexibilität und Erhöhung der Mobilität zweckmäßig und zum Teil sogar erforderlich ist. So sollen insbesondere die Erweiterung des Zugangs zur Berufsreifeprüfung unter gleichzeitigem Abstellen auf bereits abgelegte Ausbildungen bzw. Prüfung mit gleichwertigem Niveau
führen.
Entsprechend der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige sowie des § 9 Abs. 1 a der Externistenprüfungsverordnung soll der Lehrplan, über den eine Teilprüfung abgelegt wird, nicht älter als drei Jahre sein dürfen, wodurch die Einheit auch der Berufsreifeprüfung in besonderer Weise hervorgehoben werden soll.
Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 19
Georg Keuschnigg Uta Barbara Pühringer
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES