6147 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

Durch die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1998, wurde dem § 32 (Höchstdauer des Schulbesuches) ein neuer Abs. 2a eingefügt. Diese derzeit in Geltung stehende Bestimmung ermöglichte Schülern, die

  1. ihre neunjährige allgemeine Schulpflicht beendet haben,
  2. über keinen Abschluss der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule verfügen,
  3. auf Grund der bisherigen Schullaufbahn einen derartigen Abschluss in einem (einzigen) zusätzlichen Jahr erreichen könnten und
  4. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000 ein Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Hauptschule oder Polytechnische Schule).

Da Abs. 2a des § 32 des Schulunterrichtsgesetzes – ursprünglich als Maßnahme im Rahmen des NAP (Nationales Aktionsprogramm für Beschäftigung) – gemäß § 82 Abs. 5e Z 4 des Schulunterrichtsgesetzes mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft tritt, soll diese bewährte Maßnahme zeitlich auf zwei weitere Jahre verlängert werden. Dies soll durch die vorgesehene Änderung der Außerkrafttretensbestimmung des § 82 Abs. 5e Z 4 bewirkt werden.

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 06 19

 

Georg Keuschnigg Uta Barbara Pühringer

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 06 21

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES