6151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Richtwertgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Hausbesorgergesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2000 – WRN 2000)

Einer der wichtigsten Schwerpunkte des Regierungsprogramms auf dem Gebiet des Zivilrechts ist die Erneuerung des Wohnrechts. Einige sehr vordringliche Anliegen sollen auf Basis dieses Gesetzentwurfs in kurzer Zeit realisiert werden. Dies bezieht sich einmal auf eine Neuordnung der Regelungen über die zulässige Befristung von Mietverträgen, die liberalisiert, zugleich aber auch vereinheitlicht und vereinfacht werden sollen. Künftig soll es generell einen einheitlichen Befristungsabschlag geben, wodurch sämtliche Mieter in zinsregulierten Objekten bei einem nur auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag in den Genuss eines Befristungsabschlags kommen werden. Schließlich wird das mittlerweile anachronistisch gewordene Hausbesorgergesetz aufgehoben; an seine Stelle treten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 06 19

 

 

Mag. Christof Neuner Dr. André d‘Aron

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Richtwertgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Hausbesorgergesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2000 - WRN 2000), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 06 21

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES