6154 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat am 26. Juni 1973 das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung angenommen. Von der dreigliedrig zusammengesetzten österreichischen Delegation stimmten die Vertreter der Regierung und der Vertreter der Arbeitnehmer für die Annahme der Urkunde, der Vertreter der Arbeitgeber stimmte mit Stimmenthaltung. Das Übereinkommen wurde im Laufe der XIII. Gesetzgebungsperiode dem Nationalrat in Anbetracht des Umstandes, dass einer Reihe der Bestimmungen des Übereinkommens in der österreichischen Rechtsordnung nicht entsprochen wurde, lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt. Nachdem inzwischen fast alle der damals bestehenden Ratifikationshindernisse beseitigt wurden und das Übereinkommen zu den sieben Kernnormen der IAO gehört, auf die auf vielen Konferenzen und in vielen Gremien und Abkommen Bezug genommen wird, erschiene eine Ratifikation des Übereinkommens im jetzigen Zeitpunkt opportun.
Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Da der vorliegende Staatsvertrag auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 19
Mag. Christof Neuner Dr. André d‘Aron
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
1. Dem Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES