6157 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Mit dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates soll der Privilegienabbau im Bereich der Arbeiterkammern fortgeführt und abgesichert werden. In Hinkunft wird es keine pauschalierten Aufwandsentschädigungen mehr für Arbeiterkammerfunktionäre geben. Ebenso wird sichergestellt, dass keinerlei Pensionszusagen mehr möglich sind. Die Höhe der Funktionsgebühren bedarf darüber hinaus der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Über die Zuerkennung von Funktionsgebühren an die Präsidenten, die Vizepräsidenten, weitere Vorstandsmitglieder sowie die Vorsitzenden der Kontrollausschüsse beschließt derzeit gemäß § 73 der Vorstand der Arbeiterkammer. Der Vorstandsbeschluss ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. In Zukunft sollen Funktionsgebühren für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses von der Vollversammlung in einer Funktionsgebührenordnung festgelegt werden. Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche zu erteilen ist, wenn die Funktionsgebühren den gesetzlichen Höchstgrenzen und den weiteren im Gesetz festgelegten Kriterien entsprechen.
Derzeit sieht § 74 vor, dass für die Präsidenten der Arbeiterkammer eine Pensionsregelung getroffen werden kann. In Zukunft soll jede Möglichkeit einer Pensionsregelung für Präsidenten entfallen. Lediglich die Möglichkeit der Leistung eines Beitrages in eine Pensionskasse soll analog dem Bundesbezügegesetz bestehen.
Weiters soll die Möglichkeit pauschalierter Aufwandsentschädigungen für alle Funktionäre ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 19
Mag. Christof Neuner Dr. André d‘Aron
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES