6173 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialver-sicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits-marktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000)

 

Durch den gegenständlichen Gesetzesbeschluss soll eine mittelfristige Entlastung des Bundeshaushaltes durch Halbierung des Anstiegs der Bundesbeiträge unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit der geplanten Maßnahmen erreicht werden. Die künftige jährliche Pensionsanpassung soll nach dem Modell der Nettoanpassung ohne Bandbreite erfolgen. Für den Fall einer Inflationsrate über der errechneten Nettoanpassung hat ein Ausgleich durch Einmalzahlungen zu erfolgen.

Das Anfallsalter soll - beginnend mit 1. Oktober 2000 - jedes Vierteljahr für Personen, die in diesem Vierteljahr das derzeitige Anfallsalter erreichen, um zwei Monate erhöht werden, bis das oberwähnte Alter von 56 ½ Jahre bei Frauen bzw. 61 ½ Jahre bei Männern erreicht wird. Diese Erhöhung des Pensionsalters wurde so ausgestaltet, dass die Pensionisten in keinem Fall eine niedrigere Pension erhalten, als sie diese nach noch geltendem Recht mit 55 bzw. 60 Jahren erhalten hätte.

Weiters sind in dem gegenständlichen Gesetzesbeschluss Änderungen im Hinblick auf die Hinterbliebenenpensionen, der Krankenversicherung und auf die Situation der älteren ArbeitnehmerInnen auf dem Arbeitsmarkt enthalten.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 17

 

 

Monika Mühlwerth Franz Wolfinger

Berichterstatterin Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialver-sicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits-marktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 19

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES