6174 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird
Mit der Änderung des in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Prozentsatzes von 1,8 % auf 2 % wird der Änderung der Steigerungsbeträge ab 1. Jänner 2000 Rechnung getragen, gleichzeitig aber auch die Verminderung oder Erhöhung wegen Inanspruchnahme der Leistung vor oder nach Erreichung des Regelpensionsalters berücksichtigt.
Mit dem neuen § 6a wird der in den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehenen Direktberechnung der österreichischen Leistungen Rechnung getragen. Gerade in den Fällen, in denen der Leistungsanspruch in Österreich nur unter Zusammenrechnung mit den Versicherungszeiten aus den Vertragsstaaten erfüllt ist und damit in der Regel relativ wenige österreichische Versicherungszeiten vorliegen, würde die maximale Verminderung der Pension wegen vorzeitigem Pensionsbezug (15 % der Pension) bereits bei sehr kurzem Vorbezug eintreten (bei 120 Versicherungsmonaten nunmehr bereits bei einem Vorbezug von einem Jahr, bei zwölf Versicherungsmonaten bereits bei einem Vorbezug von zwei Monaten). Zur Vermeidung dieser Auswirkungen in solchen zwischenstaatlichen Fällen ist daher eine zusätzliche Begrenzung der Verminderung bzw. Erhöhung in der Höhe von 5 % der Leistung pro Jahr des Vorbezuges bzw. des Aufschubes vorgesehen, wie sie sich im Durchschnitt auch im EU-Bereich bei Anwendung der Pro-rata-Berechnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergibt.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 17
Monika Mühlwerth Franz Wolfinger
Berichterstatterin Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES