6176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Bei der Umsetzung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) an den Universitätskliniken ist auf die Erfordernisse einer qualifizierten Krankenbetreuung, auf die Gewährleistung der gebotenen Behandlungskontinuität, weiters auf die räumlichen und organisatorischen Kapazitäten der Universitätskliniken und auf die Anforderungen an die Facharztausbildung sorgfältig Bedacht zu nehmen; schließlich ist zu beachten, dass auf die zulässige Wochendienstzeit auch die universitäre Tätigkeit in Forschung und Lehre anzurechnen ist. Dies setzt jenen Umsetzungsvorschriften Grenzen, die mit einer Aufstockung des Personalstandes verbunden sind und erfordert die Anwendung des im KA-AZG vorgesehenen Instrumentes der verlängerten Dienste. Die Zulässigkeit solcher Dienste ist an den Anschluss einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 und § 4 KA-AZG geknüpft.
Im Rahmen von Maßnahmen über die arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter und der Angestellten für das Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 ist eine Aliquotierung des Urlaubs und den Entfall des Postensuchtages vorgesehen. Da in diesen Bereichen ein ständiger Gleichklang zwischen dem Angestelltenrecht und dem Vertragsbedienstetenrecht des Bundes besteht, sind entsprechende Angleichungsmaßnahmen erforderlich.
Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist u.a. die sachgerechte Umsetzung des KA-AZG an den Universitätskliniken durch ein Maßnahmenpaket, zu dem unter anderem der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 und § 4 KA-AZG
sowie dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen zählen, die die Besonderheiten der Verwendung der Klinikärzte berücksichtigen, sowie die Beibehaltung des Gleichklangs des Rechts der Vertragsbediensteten des Bundes mit dem der Angestellten in der Privatwirtschaft auch im Bereich der Urlaubsaliquotierung und hinsichtlich des Postensuchtages.
Neben anderen Maßnahmen sind auch Sonderregelungen für Bedienstete in bestimmten vorübergehenden Verwendungen vorgesehen.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 17
Gottfried KNEIFEL Engelbert SCHAUFLER
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES