6177 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird
Die EU-Richtlinien zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit wurden bisher für den Bereich der Landeslehrer innerstaatlich noch nicht umgesetzt.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates hat den Einbau entsprechender Bestimmungen in den Abschnitt "X" des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, welcher den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer regelt, zum Ziel.
Da es sich bei den in der gegenständlichen und den ihr vorangegangenen Richtlinien dieses Gegenstands (90/679/EWG, 93/88/EWG, 97/59/EG, 97/65/EG) geforderten Maßnahmen überwiegend um solche des Dienstrechtes handelt, liegt die Kompetenz für die Gesetzgebung gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG beim Bund und die Vollziehung bei den Ländern.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 17
Gottfried KNEIFEL Engelbert SCHAUFLER
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES