6179 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit

Durch BGBl.Nr. 349/1996 erfolgte zum 30. September 1996 die Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit mit der Türkei vom 2. Dezember 1982, BGBl.Nr. 91/1985. Diese Kündigung erfolgte zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in der Türkei, da eine Teilkündigung nur für den Bereich der Familienbeihilfen nicht möglich war.

Mit dieser Kündigung sind daher auch die Regelungen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung außer Kraft getreten und es wurde das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit, BGBl.Nr. 428/1977 anwendbar, das aber im Wesentlichen nur im Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung unmittelbar anwendbare Bestimmungen enthält.

Zusammenfassend sieht das vorliegende neue Abkommen vor:

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 17

 

Horst Freiberger Franz Wolfinger

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 19

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES