6180 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Durch das gegenständliche Zusatzabkommen soll der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung seit dem Abschluss des Abkommens über soziale Sicherheit mit Israel Rechnung getragen werden.

Im Bereich der Pensionsversicherung wird wie bereits in dem Zusatzabkommen mit Kanada, den USA und der Schweiz (BGBl.Nr. 570/1996, BGBl.Nr. 779/1996 bzw. BGBl.Nr. III Nr. 203/1998) sowie in allen neuen bilateralen Abkommen im Hinblick auf eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen anstelle der bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis ("pro-rata-temporis") die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen ("Direktberechnung").

Im Bereich der Familienbeihilfen soll durch das gegenständliche Zusatzabkommen das Wohnlandprinzip eingeführt werden. Der Familienbeihilfenanspruch orientiert sich nicht mehr wie im geltenden Abkommen am Elternteil, sondern für die Zahlung der Familienbeihilfe ist stets das Wohnland des Kindes zuständig. Die Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist auch weiterhin vorgesehen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 17

 

 

Horst Freiberger Franz Wolfinger

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 19

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES