6181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über soziale Sicherheit

Seit Abschluss des Abkommens mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation im Jahre 1973 sind im innerstaatlichen und im zwischenstaatlichen Bereich wesentliche Rechtsänderungen eingetreten. Durch das gegenständliche neue Abkommen soll eine Anpassung an die geänderte Rechtslage erfolgen.

Das Abkommen orientiert sich in materiell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich am geltenden Abkommen unter Anpassung an die erwähnten rechtlichen Änderungen im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Bereich. Dabei wird auch das Verhältnis zur IAEO an die Rechtslage zu den anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen angepasst.

Durch die Übergangs- und Schlussbestimmungen wird die Wahrung der Rechte jener Angestellten der IAEO gewährleistet, die am 1. Juli 1996 oder bei In-Kraft-Tretens dieses Abkommens dem UN-Pensionsfonds angehört haben und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben. Weiters wird für Angestellte, die bei In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei der IAEO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis zu der IAEO ausscheiden, hinsichtlich des Überweisungsbetrages beim Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung der im bestehenden Abkommen enthaltene Prozentsatz sichergestellt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 07 17

 

Horst Freiberger Franz Wolfinger

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über soziale Sicherheit keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 19

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES