6183 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit
Durch BGBl.Nr. 350/1996 erfolgte zum 31. Dezember 1996 die Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit mit Tunesien vom 4. Dezember 1989, BGBl.Nr. 33/1991. Diese Kündigung erfolgte zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in Tunesien, da eine Teilkündigung nur für den Bereich der Familienbeihilfen nicht möglich war.
Mit dieser Kündigung sind auch die Regelungen in den anderen Bereichen (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) außer Kraft getreten. Durch den Abschluss des vorliegenden neuen Abkommens sollen die Bestimmungen in diesen anderen Bereichen entsprechend dem bisherigen Abkommen geregelt werden.
Im Bereich der Pensionsversicherung wird wie bereits in dem Zusatzabkommen mit Kanada, den USA und der Schweiz (BGBl.Nr. 570/1996, BGBl.Nr. 779/1996 bzw. BGBl.Nr. III Nr. 203/1998) sowie in allen neuen bilateralen Abkommen im Hinblick auf eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen anstelle der bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis ("pro-rata-temporis") die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen ("Direktberechnung").
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 17
Horst Freiberger Franz Wolfinger
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES