6191 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

Dem Bund sowie den Gebietskörperschaften war es bereits bisher möglich, für die von ihnen beschäftigten Vertragsbediensteten eine Pensionskassenlösung einzurichten, aber nicht für jene Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Mit der vorliegenden Novellierung des Pensionskassengesetzes wird die Möglichkeit geschaffen, auch jene Personen in eine Pensionskassenlösung einzubeziehen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder einer Gebietskörperschaft stehen. Unabhängig davon ist aber vom Bund oder vom jeweiligen Land jedenfalls noch eine gesetzliche Regelung für den Beitritt in eine Pensionskasse sowie die Anwendung des Betriebspensionsgesetzes vorzusehen.

Mit einer Verordnungsermächtigung hinsichtlich der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten wird den Änderungen im Steuerreformgesetz 2000 Rechnung getragen.

Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist die Ermöglichung des Zuganges sämtlicher beim Bund oder bei Gebietskörperschaften beschäftigten Bediensteten zu einer Pensionskassenlösung durch die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im Pensionskassengesetz. Die technischen Probleme sollen durch weitere Liberalisierung der Veranlagungsvorschriften und durch technische Änderungen gelöst werden.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 07 17

 

 

Ludwig BUCHINGER Johanna Schicker

Berichterstatter Vorsitzende

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 19

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES